Rz. 815

Fehlen entsprechende Regelungen zur Zulässigkeit der Nutzung von Internet und E-Mail durch Arbeitnehmer, kommt auch im Arbeitsverhältnis § 903 S. 1 BGB zur Anwendung.[1810] Danach kann der Eigentümer einer Sache, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Als Eigentümer des betrieblichen Internetzugangs und E-Mail-Systems kann der Arbeitgeber frei darüber entscheiden und bestimmen, ob und in welchem Umfang er anderen Personen die Nutzung erlaubt.[1811] Er kann deshalb jede Nutzung durch Dritte, damit auch durch seine eigenen Mitarbeiter grundsätzlich untersagen.[1812]

 

Rz. 816

Räumt der Arbeitgeber einem Mitarbeiter die Möglichkeit zur Nutzung von Internet und E-Mail ein, ist von einer grundsätzlich zulässigen Verwendung auszugehen, wenn der Arbeitnehmer diese zur Verfolgung dienstlicher Zwecke einsetzt.[1813] Eine dienstliche Nutzung liegt immer dann vor, wenn ein spezifischer Bezug zu den dienstlichen Aufgaben des Arbeitnehmers besteht, diese also durch das Tun des Arbeitnehmers gefördert werden sollen.[1814] Der Arbeitnehmer muss die Absicht verfolgen, durch die Nutzung die von ihm geforderten Arbeitsleistungen zu erbringen.[1815] Unter die dienstliche Nutzung fällt auch ein privater Kontakt aus dienstlichem Anlass, etwa die Mitteilung an Familienangehörige, dass sich die Heimkehr aus dienstlichen Gründen verzögert.[1816] Alle anderen Formen der Nutzung haben nichtdienstlichen Charakter; sie werden der Verfolgung privater Zwecke zugeordnet.[1817]

[1810] Kaya, S. 119.
[1811] Hanau/Hoeren/Andres, S. 19; Heilmann/Tege, AuA 2001, 52, 55; Kronisch, AuA 1999, 550; Seel, öAT 2013, 4.
[1812] Beckschulze, DB 2003, 2777; Ernst, NZA 2002, 585; Heilmann/Tege, AuA 2001, 52, 55; Lindemann/Simon, BB 2001, 1950, 1953; Schmidl, MMR 2005, 343, 344.
[1813] Däubler, K&R 2000, 323, 327.
[1814] Weißnicht, MMR 2003, 448.
[1815] Däubler, K&R 2000, 323, 324.
[1816] Weißnicht, MMR 2003, 448.
[1817] Hanau/Hoeren/Andres, S. 19; Kramer, NZA 2004, 457, 458.

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