Rz. 168

Teilzeit- und befristete Arbeitsverhältnisse sind vor allem im TzBfG geregelt. Befristete Arbeitsverhältnisse enden mit Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen wurden. Eine ordentliche Kündigung ist während ihrer Laufzeit nur möglich, wenn die Parteien dies vereinbart haben (§ 15 Abs. 3 TzBfG). Zulässig ist eine Befristung in zwei Fällen: Zum einen, falls sie aus sachlichem Grund gerechtfertigt ist und zum anderen, sofern sie nur für einen begrenzten Zeitraum erfolgt. Eine kalendermäßige Befristung ohne Sachgrund ist im Regelfall nur bis zur Dauer von zwei Jahren und unter der Voraussetzung, dass zuvor kein Arbeitsverhältnis bestanden hat,[349] zulässig. Die Befristungsabrede bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; andernfalls kommt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande (§§ 14 Abs. 4, 16 S. 1 TzBfG). Die Teilzeitarbeit kennt verschiedene Erscheinungsformen. Neben starren Teilzeitregelungen mit verkürzter Tages- oder Wochenarbeitszeit existieren flexible Teilzeitmodelle wie z.B. die gleitende Arbeitszeit oder die Arbeit auf Abruf (§ 12 Abs. 1 S. 1 TzBfG). Seit 1.1.2019 gibt es die sogenannte Brückenteilzeit, d.h. Arbeitnehmer können unter bestimmten Voraussetzungen für einen befristeten Zeitraum eine verkürzte Arbeitszeit verlangen (§ 9a TzBfG).[350] Auch die Altersteilzeit ist eine Form der Teilzeitbeschäftigung; sie ist im Altersteilzeitgesetz geregelt. Durch ein Verbot der Diskriminierung (§ 4 TzBfG) soll eine Benachteiligung von teilzeit- bzw. befristet Beschäftigten verhindert werden. Siehe hierzu auch §1b Rdn 21 ff. sowie §1b Rdn 223 ff.

[349] Zur verfassungskonformen Auslegung und den Ausnahmen insbesondere bei sehr lange zurückliegender, anders gearteter oder sehr kurzer Vorbeschäftigung, vgl. BVerG 6.6.2018 – 1 BvL 7/14, 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14, NZA 2018, 774; ErfK/Müller-Glöge, § 14 TzBfG Rn 98 m.w.N.
[350] BGBl. 2018 I S. 2384.

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