Rz. 1263

 

Klausel 1

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder im Falle einer durch den Arbeitgeber erfolgenden Freistellung von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unverzüglich sämtliche die Angelegenheiten des Arbeitgebers betreffenden Gegenstände und Unterlagen, insbesondere Schlüssel, Bücher, Modelle, Pläne, Aufzeichnungen jeder Art einschließlich etwaiger Abschriften, Kopien oder Datenträger, die sich in seinem Besitz befinden, vollständig herauszugeben. Gleiches gilt auch während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses nach ausdrücklichem Verlangen des Arbeitgebers. Dem Arbeitnehmer steht aus keinem Rechtsgrund ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Arbeitgeber an diesen Gegenständen oder Unterlagen zu.

 

Rz. 1264

 

Klausel 2

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, unverzüglich sämtliche die Angelegenheiten des Arbeitgebers betreffenden Gegenstände und Unterlagen, insbesondere Schlüssel, Bücher, Modelle, Pläne, Aufzeichnungen jeder Art einschließlich etwaiger Abschriften, Kopien oder Datenträger, die sich in seinem Besitz befinden, vollständig an den Arbeitgeber herauszugeben. Dem Arbeitnehmer steht aus keinem Rechtsgrund ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Arbeitgeber an diesen Gegenständen und Unterlagen zu.

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