Rz. 985
Auch die Haftung des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern weist Besonderheiten im Vergleich zu den allgemeinen Grundsätzen des BGB auf.[2201] Bei Personenschäden ist der Haftungsausschluss des § 104 SGB VII zu beachten.[2202] Ausgeschlossen ist danach insbesondere die Haftung des Arbeitgebers[2203] für Arbeitsunfälle, die zur Verletzung oder zum Tod des Arbeitnehmers führen und die der Arbeitgeber nicht vorsätzlich[2204] und nicht auf einem gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 – 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt hat. Der verletzte Arbeitnehmer bzw. seine Hinterbliebenen erhalten stattdessen Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Für arbeitsbedingte Sach- oder Vermögensschäden haftet der Arbeitgeber analog § 670 BGB verschuldensunabhängig.[2205] Erfasst sind Schäden an eigenen Sachen, die der Arbeitnehmer im Rahmen der Erbringung der geschuldeten Dienste erleidet und die nicht bereits durch das Arbeitsentgelt oder eine besondere Vergütung abgegolten sind.[2206] Der Schaden darf nicht dem privaten Lebensbereich des Arbeitnehmers, sondern muss dem Betätigungsbereich des Arbeitgebers zuzurechnen sein.[2207] Ob von diesem Grundsatz zulasten des Arbeitnehmers abgewichen werden kann, hat das BAG offen gelassen.[2208] Richtigerweise stellen Klauseln, die eine Haftung des Arbeitgebers für solche Sachschäden ganz ausschließen oder nur bei Verschulden des Arbeitgebers zulassen, eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar.[2209] Allerdings soll der Arbeitnehmer durch die Verwendung eigener Sachen nicht besser gestellt werden als er bei der Verwendung von Sachen des Arbeitgebers stünde. Ein Ersatzanspruch analog § 670 BGB besteht deshalb nur in dem Umfang, in dem der Arbeitgeber eine Beschädigung seiner eigenen Sache nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs hinzunehmen hätte.[2210] Vollen Schadenersatz kann der Arbeitnehmer somit nur in den Fällen beanspruchen, in denen ihn kein Verschulden trifft oder ihm nur leichteste Fahrlässigkeit angelastet werden kann.
Rz. 986
Für sonstige Schäden an Sachen des Arbeitnehmers – d.h. außerhalb des Anwendungsbereichs von § 670 BGB – haftet der Arbeitgeber nur verschuldensabhängig. Von der Haftung wegen Vorsatzes kann sich ein Arbeitgeber nicht im Voraus freizeichnen (§ 276 Abs. 3 BGB). Entsprechendes gilt bei Formulararbeitsverträgen gem. § 309 Nr. 7b BGB betreffend den Ausschluss der Haftung für grobe Fahrlässigkeit. Aber auch im Bereich einfacher Fahrlässigkeit wird eine Abbedingung der Haftung überwiegend nur in Ausnahmefällen – etwa beim Vorliegen gewichtiger Gründe – zugelassen.[2211]
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