Rz. 1012
Für die Berechnung der Kündigungsfristen gelten die allgemeinen Fristenregelungen in §§ 186 ff. BGB, das maßgebende Ereignis für den Fristbeginn im Sinne von § 187 BGB ist der Zugang[2252] der Kündigung.[2253] Wahrt der in der Kündigung genannte Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die einschlägige Kündigungsfrist nicht, kommt eine Umdeutung der Kündigung in eine Kündigung zum nächstzulässigen Zeitpunkt in Betracht.[2254] Ähnliches gilt, falls die im Arbeitsvertrag vereinbarte Kündigungsfrist die gesetzliche Kündigungsfrist unzulässig unterschreitet. In einem solchen Fall greifen nach §§ 134, 139 BGB die gesetzlichen Fristen.[2255]
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