Rz. 943

 

Anzeige- und Genehmigungsregel entsprechend § 10 BAT/§ 3 Abs. 2 TVöD-AT

Der Arbeitnehmer darf von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf seine Tätigkeit nicht annehmen. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Werden dem Arbeitnehmer solche Vergünstigungen angeboten, hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.

 

Rz. 944

 

Anzeige- und Herausgaberegelung

Der Arbeitnehmer hat sämtliche Geschenke und sonstige Zuwendungen, die ihm von Dritten mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis zugewendet werden, dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen und die betreffende Zuwendung an diesen herauszugeben.

Mögliche Ausnahmeregelung:

Ausgenommen von der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke, deren Wert den Betrag von (…) EUR im Einzelfall und von (…) EUR insgesamt pro Jahr nicht übersteigt. Die Anzeigepflicht besteht auch in diesen Fällen fort.

 

Rz. 945

 

Trinkgelder

Dem Arbeitnehmer ist gestattet, Trinkgelder in üblichem Umfang von den Gästen entgegenzunehmen.

Alternativ: Der Arbeitnehmer erhält ein monatlich nachschüssig zahlbares Festgehalt von (…) EUR, auf das die im Bezugsmonat vereinnahmten Trinkgelder angerechnet werden. Die Höhe der vereinnahmten Trinkgelder ist dem Arbeitgeber jeweils mit der Abrechnung der Tageseinnahmen bekannt zu geben.

Variante bei Nichtanrechnung auf tariflichen bzw. gesetzlichen Mindestlohn:

Alternativ: Der Arbeitnehmer erhält ein monatlich nachschüssig zahlbares Festgehalt von (…) EUR, auf das die im Bezugsmonat vereinnahmten Trinkgelder bis zur Höhe von maximal (…) EUR (Differenz zwischen tatsächlichem Lohn und tariflichem bzw. gesetzlichem Mindestlohn) angerechnet werden. Soweit die Trinkgelder den Anrechnungsbetrag übersteigen, stehen sie dem Arbeitnehmer zu.

Die Höhe der vereinnahmten Trinkgelder ist dem Arbeitgeber jeweils mit der Abrechnung der Tageseinnahmen bekannt zu geben.

 

Geschenke

Mitarbeiter, Zulieferer, Partner und andere Dritte, die für das Unternehmen auftreten, sollten keine Geschenke und keine Bewirtung geben oder annehmen, wenn diese das Urteilsvermögen des Empfängers beeinflussen oder als Beeinflussung angesehen werden können.

Oder:

Es ist Ihnen nicht erlaubt, von einem Lieferanten, potentiellen Lieferanten oder einer anderen Person, von der Sie annehmen, dass diese Person dadurch Einfluss auf eine Geschäftsentscheidung oder Transaktion unseres Unternehmens nehmen möchte, Geschenke zu fordern, anzufragen oder anzunehmen. Jedes Geschenk von einem Lieferanten muss unter Angabe dieser Richtlinie zurückgegeben werden. Sofern die Rückgabe unmöglich ist, geht das Geschenk in das Eigentum des Unternehmens über. Jedes Angebot über ein Geschenk ist dem Vorgesetzten zu melden.

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