Rz. 220
§ 399 BGB gestattet den Ausschluss der Abtretung von Lohn- und Gehaltsteilen sowohl durch eine ausdrückliche vertragliche Regelung im Arbeitsvertrag als auch durch eine Zusatzvereinbarung im Nachhinein.[562] Im Falle eines wirksamen Abtretungsverbots ist nach § 1274 Abs. 2 BGB zugleich die Verpfändung des Rechts ausgeschlossen.[563]
Ist die Abtretung dagegen nicht explizit ausgeschlossen, kann der Arbeitnehmer Abtretungen und Verpfändungen vornehmen. Auf einen wie auch immer gearteten stillschweigenden Ausschluss der Abtretbarkeit kann sich der Arbeitgeber nicht berufen.[564]
Rz. 221
Abtretungsverbote sind in unterschiedlichen Erscheinungsformen möglich. In Betracht kommen dingliche Abtretungsverbote.
Dem Arbeitgeber ist es aber freilich unbenommen, nur ein beschränktes, schuldrechtliches Abtretungsverbot zu fordern, das eine wirksame Abtretung des Arbeitnehmers von einer Anzeige an den Arbeitgeber und/oder dessen Zustimmung abhängig macht.[565]
Weiter finden sich Regelungen, die eine Abtretung zum Ausgleich des damit verbundenen Mehraufwands an einen pauschalierten oder prozentualen Kostenbeitrag koppeln. Häufig beinhalten solche Regelungen einen angemessenen Mindestwert, behalten dem Arbeitgeber aber das Recht vor, höhere Kosten einzufordern, sofern tatsächlich höhere Kosten angefallen sind.[566] Fehlt es an einer solchen Regelung, besteht jedenfalls kein Anspruch auf Kostenersatz.[567]
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