Rz. 1603

Im Gegensatz zur Vertragsstrafe fehlt Schadenspauschalierungen (vgl. hierzu Rdn 1294 ff.) die Erfüllungssicherungsfunktion, d.h. die Vereinbarung von pauschaliertem Schadensersatz soll dem Gläubiger allein den Schadensnachweis ersparen und den Schuldner nicht primär zur Erfüllung der Verbindlichkeit anhalten. Ein selbstständiges Strafversprechen liegt vor, wenn jemand eine Strafe für den Fall verspricht, dass er eine Handlung vornimmt oder unterlässt, zur deren Vornahme oder Unterlassung er rechtlich nicht verpflichtet ist. Betriebsbußen können aufgrund einer durch Betriebsvereinbarung in Kraft gesetzten Betriebsbußenordnung verhängt werden. Sie dienen nicht der Sicherung schuldrechtlicher Ansprüche des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis, sondern bezwecken die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Betrieb. Ausschlussfristen sehen für den Fall der Nichtvornahme einer Handlung keine zusätzlich als Strafe zu erbringende Leistung, sondern einen Rechtsverlust vor (siehe hierzu Rdn 605 ff.).

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