Rz. 605

Ausschlussfristen bewirken, dass ein Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht wird. Sie dienen damit gleichsam der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden.[1335] Der Schuldner erlangt nach Ablauf der Frist Gewissheit darüber, dass er nicht länger mit Ansprüchen seines Gläubigers zu rechnen braucht. Von der Verjährung unterscheiden sich Ausschlussfristen in zwei wichtigen Punkten: Während die Verjährung als Einrede ausgestaltet ist und dem Schuldner dementsprechend lediglich ein Leistungsverweigerungsrecht gibt (§ 214 Abs. 1 BGB), hat der Ablauf einer Ausschlussfrist rechtsvernichtende Wirkung und ist deshalb vom Arbeitsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen.[1336] Zudem unterschreiten Ausschlussfristen die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) in der Praxis zumeist deutlich. Beide Gesichtspunkte nimmt die Rechtsprechung zum Anlass einer strengen Kontrolle entsprechender Vereinbarungen.

[1335] BAG 19.9.2012 – 5 AZR 924/11, NZA 2013, 156, 158; BAG 20.4.2012 – 9 AZR 504/10, NZA 2012, 982, 984; AGB-ArbR/Klumpp, § 307 Rn 113; Lakies, Vertragsgestaltung und AGB im Arbeitsrecht, Kap. 5 Rn 99; Steinau-Reinrück/Vernunft, Rn 107.

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