Rz. 605
Ausschlussfristen bewirken, dass ein Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht wird. Sie dienen damit gleichsam der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden.[1335] Der Schuldner erlangt nach Ablauf der Frist Gewissheit darüber, dass er nicht länger mit Ansprüchen seines Gläubigers zu rechnen braucht. Von der Verjährung unterscheiden sich Ausschlussfristen in zwei wichtigen Punkten: Während die Verjährung als Einrede ausgestaltet ist und dem Schuldner dementsprechend lediglich ein Leistungsverweigerungsrecht gibt (§ 214 Abs. 1 BGB), hat der Ablauf einer Ausschlussfrist rechtsvernichtende Wirkung und ist deshalb vom Arbeitsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen.[1336] Zudem unterschreiten Ausschlussfristen die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) in der Praxis zumeist deutlich. Beide Gesichtspunkte nimmt die Rechtsprechung zum Anlass einer strengen Kontrolle entsprechender Vereinbarungen.
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