Rz. 588

Die Kosten, die der Arbeitnehmer zur Wahrnehmung eines Vorstellungsgesprächs aufwendet, sind gem. § 670 BGB auch ohne besondere Vereinbarung zu erstatten, soweit der Bewerber diese den Umständen nach für erforderlich halten durfte.[1280] Dies gilt auch, wenn die Aufforderung zur Wahrnehmung eines Vorstellungsgesprächs auf eine Initiativbewerbung des Arbeitnehmers zurückgeht, und selbst dann, wenn der Bewerber nicht ausdrücklich zur persönlichen Vorstellung gebeten wurde, sondern sich auf eigene Anregung, aber mit Wissen und Einverständnis des potentiellen Arbeitgebers persönlich vorstellt.[1281] Ob der Bewerber tatsächlich eingestellt wird, ist für den Erstattungsanspruch unerheblich.[1282] Ebenso muss der Arbeitgeber nutzlose Aufwendungen tragen, allerdings nur, wenn das Vorstellungsgespräch aus Gründen, die dem Arbeitgeber zuzurechnen sind, tatsächlich nicht zustande kommt.[1283]

 

Rz. 589

Erstattungsfähig sind grds. nur erforderliche und angemessene Aufwendungen. Hierzu gehören Reise- und Übernachtungskosten in angemessenem Umfang sowie die erforderlichen Verpflegungsmehraufwendungen.[1284] Ein Anspruch auf die Erstattung von Verdienstausfallkosten besteht demgegenüber nicht.

 

Rz. 590

Der Anspruch auf Kostenerstattung kann von Seiten des Arbeitgebers inhaltlich begrenzt oder auch vollständig ausgeschlossen werden.[1285] Dies erfordert allerdings eine ausdrückliche Erklärung im Vorfeld, die spätestens mit der Einladung zu dem Vorstellungsgespräch verbunden werden sollte.

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