Rz. 1464

Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage bezogen auf eine Sechs-Tage Woche (§ 3 Abs. 1 BUrlG); dies entspricht vier Wochen Urlaub. In der betrieblichen Praxis ist die Gewährung von 30 Werktagen (= fünf Wochen Urlaub) üblich; diese Regelung sehen auch viele Tarifverträge vor. In Arbeitsverträgen empfiehlt sich, die Anzahl der Urlaubstage in tatsächlichen Arbeitstagen anzugeben. So werden Missverständnisse darüber vermieden, ob die Anzahl der Urlaubstage den Samstag mit umfasst. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 NachwG ist die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs in die vom Arbeitgeber anzufertigende Niederschrift über die wesentlichen Vertragsbedingungen aufzunehmen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge