Rz. 980

Tritt ein Arbeitnehmer die Arbeit nicht an, beendet er das Arbeitsverhältnis vorzeitig oder leistet er aus sonstigen Gründen nicht die geschuldete Arbeit und wird dadurch vertragsbrüchig, greifen die allgemeinen zivilrechtlichen (Haftungs-)Regeln. Danach entfällt die Vergütungspflicht des Arbeitgebers; §§ 275, 326 Abs. 1 S. 1 BGB. Ferner kann der Arbeitgeber seinen Anspruch auf Arbeitsleistung einklagen; die Verurteilung des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung ist aber nach §§ 62 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V.m. 888 Abs. 3 ZPO nicht vollstreckbar.[2185] Deshalb sollte der Arbeitgeber seine Klage auf Arbeitsleistung stets mit dem unechten Hilfsantrag verbinden, dass der Arbeitnehmer zur Zahlung einer Entschädigung zu verurteilen ist, wenn er die Arbeit nicht binnen einer bestimmten Frist aufgenommen hat, (§ 61 Abs. 2 S. 1 ArbGG). Diese Entschädigung darf den Schaden nicht übersteigen, den der Arbeitgeber durch den Arbeitsvertragsbruch erlitten hat.[2186] Der Arbeitgeber kann von einem vertragsbrüchigen Arbeitnehmer auch unmittelbar Schadensersatz verlangen. Schadensersatzansprüche können sich grundsätzlich aus §§ 280, 281, 283 BGB oder nach § 823 BGB ergeben. Nimmt der Arbeitgeber das Verhalten des Arbeitnehmers zum Anlass einer außerordentlichen Kündigung, kommt in Ergänzung § 628 Abs. 2 BGB in Betracht. Der Nachweis eines konkreten Schadens wird oftmals aber nicht zu führen sein.[2187] Das Interesse des Arbeitgebers daran, dass der Arbeitnehmer die versprochene Arbeit tatsächlich leistet, lässt sich daher am effektivsten mit einer Vertragsstrafe absichern (siehe dazu Rdn 1601 ff.).[2188] Besonderheiten gelten bei Berufsausbildungsverhältnissen. Dort trifft § 23 BBiG eine Sonderregelung betreffend Schadensersatz und nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 BBiG ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe nichtig.

[2185] Küttner/Griese, Vertragsbruch, Rn 3 f.
[2186] Hauck/Helml, § 61 ArbGG Rn 14.
[2187] Vgl. dazu Heinze, NZA 1994, 244, 247 f.; Kraft, NZA 1989, 777, 779.
[2188] Siehe dazu auch Leder/Morgenroth, NZA 2002, 952, 954 f; v. Steinau-Steinrück/Vernunft, Rn 272 f.

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