Rz. 1601

Vertragsstrafen – gebräuchlich sind daneben die Bezeichnungen Konventionalstrafe, Strafversprechen oder Strafgedinge – verfolgen regelmäßig einen doppelten Zweck: Einerseits sollen sie den Schuldner zur ordnungsgemäßen Erfüllung einer Verbindlichkeit anhalten, mithin seine Vertragstreue sichern. Andererseits entbinden Vertragsstrafen den Gläubiger im Falle einer Pflichtverletzung von den Schwierigkeiten der Schadensberechnung und des Schadensnachweises; er kann die versprochene Geldsumme liquidieren, ohne die Voraussetzungen einer Schadensersatznorm darlegen und beweisen zu müssen.[3529]

 

Rz. 1602

Im Arbeitsrecht treten Vertragsstrafen, die ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers sanktionieren, in den unterschiedlichsten Erscheinungsformen auf. Überwiegend werden sie für die Fälle des Vertragsbruchs, der vertragswidrigen Auflösung oder des Nicht- oder verspäteten Antritts der Arbeitsstelle vereinbart; verbreitet ist zudem die Absicherung eines (nachvertraglichen) Wettbewerbsverbots durch eine Vertragsstrafenregelung. Vertragsstrafen zulasten des Arbeitgebers sind eine Ausnahmeerscheinung. Dem Interesse des Arbeitnehmers an der Erfüllung des Arbeitsvertrages wird zumeist durch die Vorschriften des KSchG und über den Annahmeverzug hinreichend Rechnung getragen.

[3529] Siehe auch BAG 18.12.2008 – 8 AZR 81/08, NZA-RR 2009, 519, 524; BAG 25.9.2008 – 8 AZR 717/07, NZA 2009, 370, 375; Lakies, Vertragsgestaltung und AGB im Arbeitsrecht, Kap. 5 Rn 425; AGB-ArbR/Klumpp, § 307 Rn 268; Suckow u.a./Suckow, Rn 888 ff.; Hümmerich/Reufels/Schiefer, Rn 4290; Lakies, Inhaltskontrolle von Arbeitsverträgen, Rn 921; ders,. ArbRAktuell 2014, 313.

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