Rz. 710

Die Aufspaltung der Vergütung in ein Festgehalt und eine Zulage kann unterschiedlichen Zwecken dienen. Denkbar ist, dass der Arbeitgeber etwa durch die Gewährung einer außertariflichen Zulage Leistungen über dem tariflichen Niveau erbringen oder dem Arbeitnehmer aufgrund von Engpässen auf dem Arbeitsmarkt eine über das betriebliche Vergütungsniveau hinausgehende individuelle Arbeitsmarktzulage gewähren will. Auch kann vereinbart werden, dass die Zulage im Gegensatz zu dem Festgehalt bei der Bemessung anderer vergütungsabhängiger Leistungen, etwa dem Weihnachtsgeld oder der betrieblichen Altersversorgung, nicht berücksichtigt wird.

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