Rz. 994
Der Aufnahme einer Klausel über den korrekten Anteil der Arbeitszeit, die der Arbeitnehmer in seinem Home-Office verrichten kann, bedarf es dann nicht, wenn (z.B. bei Vertriebsmitarbeitern) feststeht, dass sämtliche Verwaltungstätigkeiten, die mit einer Vertriebstätigkeit in einem Zusammenhang stehen, im Home-Office verrichtet werden. In diesem Fall kann die Regelung in Nr. 1 der Klauselvariante entfallen.
Rz. 995
Die Entscheidung, ob die Arbeit in dem vereinbarten Umfang im Home-Office erbracht wird, kann ausschließlich dem Arbeitnehmer überlassen werden. Aus Arbeitgebersicht empfiehlt es sich aber, vor allem im Hinblick auf Gefährdungslagen oder auch Sondersituationen nach dem Infektionsschutzgesetz (z.B. Quarantäneanordnung) auch dem Arbeitgeber die Befugnis der Anordnung einer Home-Office Arbeit einzuräumen.
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