Rz. 1069

Vertragliche Mankoabreden in arbeitsrechtlichen Formularverträgen, die von den Grundsätzen der gesetzlichen Mankohaftung abweichen, unterliegen der gesetzlichen Inhaltskontrolle gem. §§ 305 ff. BGB. Demgemäß steht das in § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verankerte Transparenzgebot einer Vertragsgestaltung entgegen, aus der sich die für den Arbeitnehmer bestehenden Belastungen nicht klar und unmissverständlich ergeben. Voraussetzung für eine über das gesetzliche Maß hinausgehende Mankohaftung ist damit eine ausdrückliche vertragliche Abrede, die eine transparente Regelung der Haftungsmaßstäbe beinhaltet. Soweit in der Vergangenheit demgegenüber ausnahmsweise auch die stillschweigende Vereinbarung einer Mankoabrede angenommen wurde, wenn sich dies aus der Art der Beschäftigung und einer entsprechend zusätzlich gewährten Mankovergütung ergab,[2402] lässt sich dies nicht mehr aufrechterhalten.

[2402] Deinert, RdA 2000, 22; zweifelnd LAG Nürnberg 26.6.1998 – 2 Sa 444/95, LAGE § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr. 25; abl. BAG 27.2.1970 – 1 AZR 150/69, AP Nr. 54 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge