Rz. 233

Für die Dauer des Arbeitsverhältnisses besteht gemäß § 60 HGB ein allgemeines Wettbewerbsverbot zugunsten des Vertragsarbeitgebers.[588] § 60 HGB verbietet dabei den Betrieb eines eigenen Gewerbes und den Wettbewerb auf eigene oder fremde Rechnung. Soweit also klauselmäßig ein bestimmtes Verhalten des Arbeitnehmers für die Dauer des Arbeitsverhältnisses geregelt werden soll, ist dies zulässig, solange das in der Klausel konkretisierte Verhalten ein Verstoß gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot wäre. Verbietet die Klausel hingegen weitergehend auch die Vorbereitung einer nicht dem Wettbewerbsverbot unterliegenden Tätigkeit, greift sie unbillig in die allgemeine Berufsausübungsfreiheit des Arbeitnehmers zur Ausübung einer Nebentätigkeit und zur erlaubten Vorbereitung späterer Tätigkeiten ein und ist damit jedenfalls gemäß § 307 Abs. 2 BGB unwirksam. Für die Abgrenzung zwischen erlaubter Konkretisierung einer verbotenen Abwerbung von Kollegen im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit einerseits und andererseits einem – unwirksamen – Verbot der allgemeinen Vorbereitung einer späteren eigenen Tätigkeit kommt es also auf die Konkretisierung der verbotenen Handlungen durch die Klausel an.

 

Rz. 234

Soweit sich das in der Vereinbarung verbotene Verhalten auf die Zeit nach der Beendigung des Anstellungsverhältnisses richtet, ist danach zu differenzieren, ob die Abwerbung von Kollegen oder das Ansprechen von Kunden für den Fall einer eigenen späteren Selbstständigkeit des ausscheidenden Arbeitnehmers verboten wird (eigennütziges Abwerben) oder (auch) die Abwerbung zugunsten eines späteren neuen Arbeitgebers des ausscheidenden Arbeitnehmers (fremdnütziges Abwerben).

 

Rz. 235

Schließlich ist danach zu differenzieren, ob Klauseln das aktive Abwerben von Arbeitnehmern verbieten oder vielmehr (nur) die Einstellung von ehemaligen Kollegen im Rahmen einer eigenen späteren Tätigkeit. Dieser Fall entspricht der vorweg genommenen Sperrabrede gemäß § 75f HGB.

[588] Vgl. z.B. BAG 26.9.2007 – 10 AZR 511/06, AP Nr. 4 zu § 61 HGB; LAG Düsseldorf 23.2.2010 – 17 Sa 1133/08, juris.

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