Rz. 1736
Das jedem Vertragsteil zustehende Zurückbehaltungsrecht kann kraft Gesetzes, aufgrund vertraglicher Vereinbarung (vorbehaltlich § 309 Nr. 2 BGB), wegen der Rechtsnatur des Schuldverhältnisses oder nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein. Außerdem ist die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber teilweise geleistet hat und wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils die Verweigerung der eigenen Leistung gegen Treu und Glauben verstoßen würde, vgl. § 320 Abs. 2 BGB.
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