Rz. 1673

Das für die Dauer des Arbeitsverhältnisses bestehende Wettbewerbsverbot ist für Handlungsgehilfen, also kaufmännische Angestellte in § 60 HGB geregelt. Nach dieser Vorschrift darf der kaufmännische Angestellte ohne Einwilligung des Arbeitgebers kein Handelsgewerbe betreiben und im Handelszweig des Arbeitgebers keine Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung tätigen. Für andere Arbeitnehmer und Auszubildende folgt die Pflicht, dem Arbeitgeber im selben Geschäftszweig keine Konkurrenz zu machen nach einhelliger Meinung aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 60, 61 HGB bzw. aus der allgemeinen Treuepflicht des Arbeitnehmers gem. § 242 BGB.[3823] Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass für Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft ein Wettbewerbsverbot in § 88 AktG geregelt ist. Für Geschäftsführer einer GmbH besteht zwar keine ausdrückliche gesetzliche Regelung. Allerdings wird auch hier während des Vertragsverhältnisses ein vertragliches Wettbewerbsverbot aus der Treuebindung hergeleitet.[3824]

 

Rz. 1674

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitnehmer grundsätzlich berechtigt, die gewonnenen Fertigkeiten und Kontakte zu nutzen, auch wenn er dadurch in Konkurrenz zu seinem früheren Arbeitgeber tritt. Er darf jedoch weder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des früheren Arbeitgebers verraten noch seine Kenntnisse zu einer sittenwidrigen Schädigung gegen den Arbeitgeber einsetzen. Der Arbeitgeber kann mit dem Arbeitnehmer noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbaren, um die Verwertung dieser Kenntnisse zumindest zeitweise zu verhindern. Die maßgeblichen Vorschriften der §§ 74 ff. HGB gelten für Arbeitnehmer im kaufmännischen Bereich direkt, für alle anderen Arbeitnehmer zumindest analog.[3825]

[3823] BAG 26.9.2007 – 10 AZR 511/06, NZA 2007, 1437, Rn 17; BAG 6.8.1987 – 2 AZR 226/87, AP Nr. 97 zu § 626 BGB; Koller/Roth/Morck/Koller, § 60 HGB Rn 1.
[3825] BAG 13.9.1969 – 3 AZR 138/63, AP Nr. 24 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel; Ebenroth u.a./Boecken, HGB, § 74 Rn 7.

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