Rz. 167

Jedem Arbeitsverhältnis ist eine "weiche" gesetzliche Probezeit von sechs Monaten immanent. Denn vor Ablauf dieses Zeitraums greift der gesetzliche Kündigungsschutz nach dem KSchG nicht ein (§ 1 Abs. 1 KSchG). Zusätzlich können die Parteien während dieses Zeitraums durch Vereinbarung die Kündigungsfrist von vier Wochen (§ 622 Abs. 1 BGB) auf zwei Wochen verkürzen (§ 622 Abs. 3 BGB). In beiden Fällen geht das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der sechs Monate automatisch in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis über. Dies ist bei einer sog. harten Probezeit anders. Hier vereinbaren die Parteien ein befristetes Probearbeitsverhältnis (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 TzBfG). Mit Ablauf dieser Probezeit endet das Arbeitsverhältnis, sofern nicht ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen wird. Für Berufsausbildungsverhältnisse ist eine Probezeit in § 20 BBiG zwingend vorgeschrieben. Siehe hierzu auch Rdn 1173 ff.

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