Rz. 1730

Nach § 273 BGB hat der Schuldner das Recht, seine Leistung zu verweigern, bis sein Gläubiger die ihm obliegende und fällige Leistung erbracht hat, sog. Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht.[3968] Im Arbeitsverhältnis können sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber dieses sog. Zurückbehaltungsrecht nutzen, um den anderen Vertragsteil zur Erfüllung seiner jeweiligen Verpflichtung anzuhalten und die eigene Rechtsposition zu sichern. Zurückbehaltungs- bzw. Leistungsverweigerungsrechte ergeben sich zum einen aus dem BGB – allgemeines Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB, bzw. Einrede des nichterfüllten Vertrages gemäß § 320 BGB und die sog. Unsicherheitseinrede gemäß § 321 BGB (bei Vorleistungspflicht) – sowie spezialgesetzlich, etwa für den Arbeitnehmer: im Anwendungsbereich des AGG (§ 14 AGG), bei Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen aus § 2 PflZG, sowie für den Arbeitgeber: Verweigerung der Entgeltfortzahlung, wenn der Arbeitnehmer seinen Obliegenheiten bei Arbeitsunfähigkeit nicht nachkommt (§ 7 EFZG).

[3968] Zum Teil wird zwischen Zurückbehaltungsrecht und Leistungsverweigerungsrecht unterscheiden, siehe etwa Küttner/Kreitner, Leistungsverweigerungsrecht Rn 2 und 3: Während das Zurückbehaltungsrecht dazu diene, den Arbeitgeber zur Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten zu veranlassen (z.B. ausstehende Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers), greife das Leistungsverweigerungsrecht ein, wenn die Arbeitspflicht mit einer anderen, eigenen Pflicht des Arbeitnehmers in Kollision gerät.

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