Rz. 1730
Nach § 273 BGB hat der Schuldner das Recht, seine Leistung zu verweigern, bis sein Gläubiger die ihm obliegende und fällige Leistung erbracht hat, sog. Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht.[3968] Im Arbeitsverhältnis können sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber dieses sog. Zurückbehaltungsrecht nutzen, um den anderen Vertragsteil zur Erfüllung seiner jeweiligen Verpflichtung anzuhalten und die eigene Rechtsposition zu sichern. Zurückbehaltungs- bzw. Leistungsverweigerungsrechte ergeben sich zum einen aus dem BGB – allgemeines Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB, bzw. Einrede des nichterfüllten Vertrages gemäß § 320 BGB und die sog. Unsicherheitseinrede gemäß § 321 BGB (bei Vorleistungspflicht) – sowie spezialgesetzlich, etwa für den Arbeitnehmer: im Anwendungsbereich des AGG (§ 14 AGG), bei Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen aus § 2 PflZG, sowie für den Arbeitgeber: Verweigerung der Entgeltfortzahlung, wenn der Arbeitnehmer seinen Obliegenheiten bei Arbeitsunfähigkeit nicht nachkommt (§ 7 EFZG).
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