Rz. 1034

Der gesetzliche Kündigungsschutz begrenzt das Recht zur Kündigung eines Arbeitsvertrages lediglich für den Arbeitgeber. Arbeitnehmer können ihren Arbeitsvertrag grds. ohne jede Begründung zumindest ordentlich unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfrist kündigen, sofern sie nicht im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses tätig sind, in dem die ordentliche Kündigung gem. § 15 Abs. 3 TzBfG nur bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung zulässig ist. Bei Arbeitnehmern, die aufgrund ihrer Qualifikation für den Arbeitgeber von besonderer Bedeutung sind, kann deshalb aus Arbeitgebersicht ein Interesse daran bestehen, die ordentliche Kündigung auszuschließen oder zumindest zu beschränken. Aus Arbeitnehmersicht bietet der vertragliche Ausschluss bestimmter Kündigungsarten einen über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehenden Bestandsschutz, der insbesondere dann vereinbart wird, wenn der Arbeitnehmer in den Vertragsverhandlungen eine starke Verhandlungsposition besitzt. Die vertragliche Vereinbarung von Kündigungsbeschränkungen ist nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit grds. zulässig; auch an die Zustimmung des Betriebsrats oder der Gewerkschaft kann der Ausspruch einer Kündigung gebunden werden.[2315] Voraussetzung ist allerdings, dass die Kündigungsbeschränkung zwingenden Rechtsgrundsätzen nicht widerspricht.[2316]

[2315] BAG 24.2.2011 – 2 AZR 830/09, juris; krit. Berger, NZA 2015, 208.
[2316] Preis/Preis, Arbeitsvertrag, II K 10 Rn 1.

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