Rz. 1024

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber bedarf regelmäßig eines die Kündigung rechtfertigenden Grundes. Eine außerordentliche Kündigung ist gem. § 626 Abs. 1 BGB nur aus wichtigem Grund zulässig, wenn dieser die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist als unzumutbar erscheinen lässt, wohingegen eine ordentliche Kündigung zumindest im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 KSchG der sozialen Rechtfertigung bedarf. Die Rechtsprechung hat zwar diese unbestimmten Rechtsbegriffe im Rahmen einer umfangreichen Kasuistik mit Leben gefüllt, doch bleibt der Ausspruch einer Kündigung für den Arbeitgeber nicht zuletzt aufgrund der stets erforderlichen Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls mit einer nicht unerheblichen Rechtsunsicherheit behaftet. Maßgebliches Ziel der vertraglichen Vereinbarung absoluter Kündigungsgründe ist es einerseits, dieser Rechtsunsicherheit entgegenzuwirken und für bestimmte Sachverhalte ein Kündigungsrecht des Arbeitgebers zu fixieren; andererseits soll der Arbeitnehmer durch die Betonung der kündigungsrechtlichen Relevanz präventiv von entsprechenden Verhaltensweisen abgehalten werden. Die rechtliche Wirkung derartiger Vereinbarungen ist allerdings begrenzt.

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