Rz. 858

Gesetzliche oder vertragliche Fiktionsregelungen dienen der Fingierung von Tatsachen oder Rechtswirkungen, bisweilen auch beider Aspekte. Die Fiktion von Tatsachen oder Rechtsfolgen findet sich in zahlreichen arbeitsrechtlichen Bestimmungen. So fingiert bspw. § 7 KSchG die Rechtswirksamkeit einer nicht rechtzeitig gerichtlich angegriffenen Kündigung, § 8 Abs. 5 S. 2 TzBfG fingiert bei nicht form- oder fristgerechter Ablehnung die Zustimmung des Arbeitgebers zu einer beantragten Teilzeittätigkeit. In vergleichbarer Weise kann auch auf arbeitsvertraglicher Basis vereinbart werden, dass unter bestimmten Umständen eine Tatsache oder Rechtsfolge fingiert werden soll. Aufgrund der Bedeutung einer Fiktion für den Vertragspartner ist die Zulässigkeit entsprechender Vereinbarungen in Formularverträgen jedoch begrenzt. Die Fiktion einer Tatsache fällt dabei unter die Sonderregelung des § 309 Nr. 12 BGB (vgl. Rdn 678 ff.). Erklärungs- oder Zugangsfiktionen unterfallen demgegenüber den relativen Klauselverboten der § 308 Nr. 5 und 6 BGB.

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