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Tatsachenbestätigungen sollen bewirken, dass eine bestimmte Erklärung, ein Rechtsverhältnis oder ein bestimmtes Wissen als zutreffende Tatsache unterstellt wird.[1507] Sie sind in Formularverträgen aufgrund des absoluten Klauselverbots in § 309 Nr. 12 S. 1 lit. b BGB immer dann unzulässig, wenn sie die Beweislast des Vertragspartners nachteilig verändern. Dies ist nach dem Schutzzweck der Norm nicht nur bei einer echten Beweislastumkehr der Fall, sondern bereits dann, wenn die Beweislast faktisch zum Nachteil des Arbeitnehmers verschoben wird. Eine Beweislastverschiebung kann jedoch nur bei Tatsachen von rechtlich erheblicher Auswirkung eintreten. Damit hängt die Wirksamkeit einer Tatsachenbestätigung von der rechtlichen Relevanz der bestätigten Tatsache ab; fehlt es hieran, ist die Klausel zwar wirksam, aber überflüssig, da sie lediglich deklaratorischen Inhalt besitzt.

[1507] BGH 14.1.1999 – III ZR 203/98, ZIP 1999, 1887; Palandt/Grüneberg, § 309 BGB Rn 108 m.w.N.

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