Rz. 829

Die Verpflichtung zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts für Zeiten krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ist mit dem Entgeltfortzahlungsgesetz weitgehend abschließend geregelt. Dauer und Höhe der Entgeltfortzahlung sind einzelvertraglich unabdingbar, auf die gesetzlichen Ansprüche kann gem. § 12 EFZG im Voraus nicht wirksam verzichtet werden.[1848] Zulässig ist insoweit nur die vertragliche Verbesserung der Rechtsstellung des Arbeitnehmers, etwa durch eine Verlängerung der Anspruchsdauer oder durch die Gewährung eines Krankengeldzuschusses.[1849] Abweichende Regelungen zum Nachteil des Arbeitnehmers sind nur im Rahmen eines Tarifvertrages und auch dann nur hinsichtlich der der Entgeltfortzahlung zugrundeliegenden Bemessungsgrundlage zulässig,[1850] wobei auf eine solche Regelung gem. § 4 Abs. 4 EFZG auch einzelvertraglich Bezug genommen werden kann. Andere vertragliche Vereinbarungen über die Dauer und Höhe der Entgeltfortzahlung sind nur zulässig, soweit sie eine Besserstellung des Arbeitnehmers beinhalten. Verschlechterungen, wie etwa die Verpflichtung zur kostenlosen Nacharbeit krankheitsbedingter Fehlzeiten,[1851] sind unwirksam. Auch eine kompensatorische Gestaltung etwa in dem Sinne, dass zum Ausgleich für die Verkürzung des Entgeltfortzahlungszeitraums auf die Einhaltung einer Wartezeit verzichtet wird, ist nicht zulässig,[1852] so dass die vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten insoweit beschränkt sind. Begrenzt zulässig ist eine vom Gesetz abweichende Vertragsgestaltung allerdings im Zusammenhang mit der Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung. Darüber hinaus besteht Regelungsbedarf im Zusammenhang mit einer durch Dritte schuldhaft verursachten Arbeitsunfähigkeit. Hier kann durch sachgerechte Vertragsgestaltung der Regress des Arbeitgebers, der dem verletzten Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung geleistet hat, gegenüber dem Schädiger erleichtert werden.

[1848] BAG 13.5.2015 – 10 AZR 495/14, juris; ErfK/Reinhard, § 12 EFZG Rn 5.
[1849] Zur Zulässigkeit einer "neutralen" Abweichung durch Tarifvertrag vgl. BAG 6.12.2017 – 5 AZR 118/17, NZA 2018, 597.
[1852] BAG 22.8.2001 – 5 AZR 699/99, AP Nr. 11 zu § 3 EntgeltFG.

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