Rz. 1542

Zur Absicherung der Regelung und zu deren Verteidigung gegen den Verstoß der Intransparenz ist es auf jeden Fall erforderlich, die Fälle, in denen das Gesetz ausdrücklich gemäß § 5 GeschGehG die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses ermöglicht, auch im Vertrag klarzustellen. Teilweise wird empfohlen, diese Klarstellung zu jedem der einzelnen Verbotstatbestände hinzuzunehmen; tatsächlich sollte es jedoch hinreichend transparent sein, die Ausnahmen vom Verbot in einer in sich geschlossenen Regelung zusammenzufassen:

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