Rz. 1539

Eine vertragliche Verknüpfung mit vom Arbeitgeber geschaffenen Geheimhaltungsmaßnahmen im Sinne des §§ 2 Nr. 1 b) GeschGehG ist ebenfalls sinnvoll. Dies ist zwar im Regelfall lediglich ein Verweis auf Regelungen, die auf andere Weise vom Arbeitgeber umgesetzt werden – etwa als Weisung oder, bei einer entsprechenden Vereinbarung, als Betriebsvereinbarung. Diese Verknüpfung verhindert jedoch, dass die vertraglich geregelten Verbote der Offenlegung und Nutzung unverbunden zu den übrigen Schutzmaßnahmen des Arbeitgebers stehen.

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