Rz. 1538

Für den Inhalt der Pflichten des Arbeitnehmers sowohl in Bezug auf die Geschäftsgeheimnisse als auch in Bezug auf die vertraulichen Informationen sollte der Verbotsinhalt näher differenziert werden. Allgemeine Begriffe wie "vertraulich zu behandeln" sind hier eher unklar und sehen sich gegebenenfalls den Vorwurf der Intransparenz ausgesetzt. Besser ist es, die möglichen Verletzungshandlungen jeweils getrennt voneinander zu untersagen; dies ermöglicht es gegebenenfalls auch, jedenfalls einen Teil der Formel durch den Blue-Pencil-Test zu Anfangszeichen "retten".

Bei der Beschreibung der Verletzungshandlungen ist es insoweit sinnvoll, sich eng an die gesetzliche Definition zu halten: § 4 Abs. 2 GeschGehG differenziert zwischen der Offenlegung und der Nutzung.

Ein Verstoß gegen den Geheimnisschutz kann jedoch nicht nur vorliegen, wenn das Geheimnis als solches direkt – etwa durch Weitergabe – offengelegt wird; ein Verstoß kann auch vorliegen, wenn das Geheimnis, ohne es ausdrücklich offenzulegen, vom (früheren) Arbeitnehmer für eigene oder fremde Zwecke genutzt wird, indem beispielsweise Elemente des Geheimnisses wie Temperaturen oder Zusammensetzungen angewandt werden.

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