Rz. 509
Kurzarbeit ist die vorübergehende Verkürzung der Arbeitszeit in einem Betrieb oder einer Betriebsabteilung. Sie dient der Entlastung des Unternehmens durch Senkung von Personalkosten und zum Erhalt von Arbeitsplätzen.[1136] Dieses Instrument hat aufgrund der Covid-19 Pandemie außerordentlich an Bedeutung gewonnen.
Rz. 510
Kurzarbeit kann nicht aufgrund des arbeitsrechtlichen Direktionsrechts eingeführt werden.[1137] Es bedarf einer gesonderten Rechtsgrundlage. Das kann ein Tarifvertrag oder auch eine Betriebsvereinbarung (vgl. § 2 Rdn 265 ff.) sein. Für eine Betriebsvereinbarung, die Kurzarbeit ermöglicht, verlangt das BAG: Es sind mindestens die Bestimmung von Beginn und Dauer der Kurzarbeit, die Regelung der Lage und Verteilung der Arbeitszeit sowie die Auswahl der betroffenen Arbeitnehmer erforderlich.[1138]
Rz. 511
Ob der Arbeitsvertrag dem Arbeitgeber das Recht einräumen kann, einseitig Kurzarbeit einzuführen, ist fraglich. Hierzu wird auf die Ausführungen in § 1a Rdn 1048 ff. verwiesen.
Rz. 512
Eine (wirksame) Kurzarbeitsklausel ist auch sinnvoll. Denn zur Kurzarbeit braucht der Arbeitgeber, wenn kein Tarifvertrag oder keine Betriebsvereinbarung sie zulässt, das Einverständnis jedes einzelnen Arbeitnehmers. Zwar wird in dem Zusammenhang auch das Instrument der Änderungskündigung genannt.[1139] Aber ob, unter welchen Voraussetzungen und wie schnell eine Änderungskündigung durchgesetzt werden kann, ist ungewiss.
Auch wenn im Arbeitsvertrag eine Kurzarbeitsklausel vereinbart ist, muss bei der Einführung von Kurzarbeit das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beachtet werden.
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