Rz. 509

Kurzarbeit ist die vorübergehende Verkürzung der Arbeitszeit in einem Betrieb oder einer Betriebsabteilung. Sie dient der Entlastung des Unternehmens durch Senkung von Personalkosten und zum Erhalt von Arbeitsplätzen.[1136] Dieses Instrument hat aufgrund der Covid-19 Pandemie außerordentlich an Bedeutung gewonnen.

 

Rz. 510

Kurzarbeit kann nicht aufgrund des arbeitsrechtlichen Direktionsrechts eingeführt werden.[1137] Es bedarf einer gesonderten Rechtsgrundlage. Das kann ein Tarifvertrag oder auch eine Betriebsvereinbarung (vgl. § 2 Rdn 265 ff.) sein. Für eine Betriebsvereinbarung, die Kurzarbeit ermöglicht, verlangt das BAG: Es sind mindestens die Bestimmung von Beginn und Dauer der Kurzarbeit, die Regelung der Lage und Verteilung der Arbeitszeit sowie die Auswahl der betroffenen Arbeitnehmer erforderlich.[1138]

 

Rz. 511

Ob der Arbeitsvertrag dem Arbeitgeber das Recht einräumen kann, einseitig Kurzarbeit einzuführen, ist fraglich. Hierzu wird auf die Ausführungen in § 1a Rdn 1048 ff. verwiesen.

 

Rz. 512

Eine (wirksame) Kurzarbeitsklausel ist auch sinnvoll. Denn zur Kurzarbeit braucht der Arbeitgeber, wenn kein Tarifvertrag oder keine Betriebsvereinbarung sie zulässt, das Einverständnis jedes einzelnen Arbeitnehmers. Zwar wird in dem Zusammenhang auch das Instrument der Änderungskündigung genannt.[1139] Aber ob, unter welchen Voraussetzungen und wie schnell eine Änderungskündigung durchgesetzt werden kann, ist ungewiss.

Auch wenn im Arbeitsvertrag eine Kurzarbeitsklausel vereinbart ist, muss bei der Einführung von Kurzarbeit das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beachtet werden.

[1136] Küttner/Kreitner, Personalbuch 2020, Kurzarbeit Rn 1; vgl. auch Simon/Rein, AuA 2013, 455.
[1137] Allgemeine Auffassung, vgl. BAG 16.12.2008 – 9 AZR 164/08, NZA 2009, 689; NK-GA/Brors, § 611 Rn 525; ErfK/Preis, § 611a BGB Rn 658.
[1139] Göpfert/Helm/Dahl/Meyer, Arbeitsrechtlicher Umgang mit Pandemien, 2020, Abschnitt 2 Nr. II. Rn 46; Kleinebrink, ArbRB 2020, 221, 224.

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