Rz. 1276

Eine Rückzahlungsvereinbarung kann sowohl vor als auch nach Beginn der Maßnahme getroffen werden. Bei Vereinbarung vor Beginn der Maßnahme mag es in besonders gelagerten Ausnahmefällen erforderlich sein, dem Arbeitnehmer eine Rücktrittsfrist einzuräumen, innerhalb derer er ohne Kosten von der Ausbildungsmaßnahme Abstand nehmen kann.[2766] Denkbar ist dies bei langfristigen Maßnahmen, die sich vom bisherigen Tätigkeitsbereich deutlich unterscheiden, so dass eine "Erprobungsphase" objektiv geboten erscheint. Anders ist dies jedoch, wenn der Arbeitgeber es dem Arbeitnehmer vor Beginn der Maßnahme ermöglicht, sich über seine Eignung für die Ausbildungsmaßnahme Klarheit zu verschaffen. Ein Rücktrittsrecht ist dann verzichtbar.

 

Rz. 1277

Bei Vereinbarung nach Beginn der Maßnahme verlangte das BAG in älteren Entscheidungen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine angemessene Überlegungsfrist einräumt, innerhalb derer er die Ausbildung ohne Kostenrisiko aufgeben kann.[2767] Mittlerweile geht das BAG zumindest für Weiterbildungen innerhalb eines Berufsfeldes davon aus, dass das Fehlen einer Überlegungsfrist den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligt.[2768] Dies müsste aber richtigerweise auch für Weiterbildungen außerhalb des Berufsfeldes gelten.

[2766] Zur Überlegungsfrist vgl. auch BAG 19.1.2011 – 3 AZR 621/08, NZA 2012, 85, 88 f.; Bauer u.a./Lingemann, Anwalts-Formularbuch Arbeitsrecht, Kap. 8 Rn 33; zur Überlegungsfrist und Möglichkeit der Kostenabschätzung als Mittel zur Vermeidung unzulässigen Drucks auf den Arbeitnehmer vgl. auch Schmidt/Radermacher, MDR 2014, 316, 317.
[2767] BAG 20.2.1975 – 5 AZR 240/74, AP Nr. 2 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe; BAG 19.3.1980 – 5 AZR 362/78, AP Nr. 5 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe. Offen BAG 13.12.2011 – 3 AZR 791/09, NZA 2012, 738, 740. Vgl. auch Lakies, BB 2004, 1903, 1905.
[2768] BAG 19.1.2011 – 3 AZR 621/08, NZA 2012, 85, 89; Dimsic, RdA 2016, 106, 110.

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