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Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, Arbeitsplätze, die er öffentlich oder innerhalb des Betriebs ausschreibt, auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz dafür eignet (§ 7 Abs. 1 TzBfG). Die Beurteilung dieser Eignung obliegt nach überwiegender Meinung, die hierin eine unternehmerische Entscheidung erblickt, dem Arbeitgeber.[45] Dessen Entscheidung kann von den Arbeitsgerichten nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit hin überprüft werden, sondern lediglich auf Rechtsmissbräuchlichkeit oder Willkür. Im Anwendungsbereich des BGleiG muss die Ausschreibung eines jeden Arbeitsplatzes – auch auf Vorgesetzten- und Leitungsebenen – gem. § 4 Abs. 1 S. 4 BGleiG den Hinweis enthalten, dass der Arbeitsplatz auch in Teilzeit besetzt werden kann, es sei denn, "zwingende dienstliche Belange" stehen entgegen. Die Anforderungen daran dürften noch strenger als an die "betrieblichen Gründe" i.S.d. § 8 Abs. 4 TzBfG sein.[46]

[45] Vgl. ArbG Hannover 13.1.2005 – 10 BV 7/04, DB 2005, 896; zum Meinungsstand ErfK/Preis, § 7 TzBfG Rn 2.
[46] Von Tiling, öAT 2015, 177, 178.

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