Rz. 501

Leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG unterfallen nicht dem ArbZG, das bestimmt § 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG. Der Arbeitsvertrag kann dann auch über dessen Vorgaben hinausgehen.

 

Rz. 502

Nicht selten findet sich in Arbeitsverträgen die Regelung, dass der leitende Angestellte seine ganze Arbeitskraft in den Dienst des Unternehmens stellt. Es wird also, ähnlich wie bei Geschäftsführeranstellungsverträgen, keine feste Dauer der Arbeitszeit vereinbart. Oder die Arbeitszeit wird aufgabenbezogen definiert, also ohne Angabe der Wochenarbeitszeit. Das hat den Vorteil, dass das Unternehmen keine Überstundenvergütung schuldet. Denn: Wenn der leitende Angestellte von vornherein seine ganze Arbeitskraft schuldet, kann nicht zwischen vertraglicher Arbeitszeit und Überstunden unterschieden werden. Bei außertariflichen Angestellten sind allerdings die Grenzen des ArbZG zu beachten.

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