Rz. 1535

Eine Konkretisierung des gesetzlichen Begriffes ist rechtlich nicht bindend, kann jedoch wichtige Hilfen bei der Auslegung geben. Insbesondere ist an dieser Stelle auch eine Verknüpfung mit vom Arbeitgeber vorgenommenen Maßnahmen für einen angemessenen Schutz des Geschäftsgeheimnisses möglich. Sog. "All-Klauseln", welche zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlicher Vorgänge verpflichten, verstoßen gegen § 138 BGB und sind daher unwirksam sind.[3425] Bei der Vertragsgestaltung ist hier eine Beschränkung auf das Sinnvolle und Erforderliche zu empfehlen.

[3425] Holthausen, NZA 2019, 1377, 1379 – 1380.

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