Rz. 1706

Außerhalb des Kernbereichs bestimmt sich die Zumutbarkeit des Widerrufs aufgrund einer Interessenabwägung. Dabei handelt es sich im Ergebnis um eine reine Missbrauchskontrolle. Denn unterhalb von 25 % bzw. 30 % des Gesamtverdienstes ist der Arbeitgeber bis zur Grenze der Willkür frei, die Voraussetzungen des Anspruchs festzulegen bzw. den Widerruf zu erklären.[3899] Damit verbleibt es im Ergebnis außerhalb des Kernbereichs bei einer (bloßen) Ausübungskontrolle. Der 9. Senat sieht dies anders und verlangt auch außerhalb des Kernbereichs einen "sachlichen Grund" (vgl. dazu unten Rdn 1707 f.) für den Widerruf.[3900]

[3899] BAG 11.10.2006 – 5 AZR 721/05, NZA 2007, 87, 89; BAG 12.1.2005 – 5 AZR 364/04, NZA 2005, 465, 467; s. auch BAG 21.3.2012 – 5 AZR 651/10, NZA 2012, 616, 617. A.A. Däubler u.a./Bonin, § 308 Rn 42 f., der für synallagmatische Leistungen auch inhaltliche Anforderungen stellt ("schwerwiegende Gründe"), Im Übrigen genügten willkürfreie und sachliche Gründe.

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