Rz. 354

Eine mitbestimmungspflichtige Einstellung kann auch dort vorliegen, wo der Arbeitsvertrag unwirksam ist oder ein solcher gar nicht existiert. Auch die Eingliederung von Nichtarbeitnehmern in die betriebliche Tätigkeit wird erfasst, da das kollektive Interesse der Belegschaft unabhängig davon berührt wird, auf welcher vertraglichen Grundlage die in die betriebliche Arbeit eingeschalteten Personen tätig werden.[884] Entscheidend ist allein, ob "Personen in den Betrieb eingegliedert werden, um zusammen mit den im Betrieb schon beschäftigten Arbeitnehmern den arbeitstechnischen Zweck des Betriebes durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen".[885]

[885] BAG 20.4.1993 – 1 ABR 59/92. AP Nr. 106 zu § 99 BetrVG; BAG 27.7.1993 – 1 ABR 7/93. AP Nr. 3 zu § 93 BetrVG; ErfK/Kania, § 99 BetrVG Rn 5 (zur Darstellung der Rechtsprechungsentwicklung).

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