Rz. 1343
Bindungsklauseln in Form von Stichtags- bzw. Rückzahlungsklauseln sind grundsätzlich unzulässig, wenn die Sonderzahlung reinen Entgeltcharakter besitzt, da in diesem Falle Bindungsklauseln regelmäßig eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB darstellen (vgl. auch Rdn 1338 ff.).[2928] Demgegenüber war es nach früherer Rechtsprechung[2929] zulässig, Sonderzahlungen mit Entgeltcharakter durch die Vereinbarung von Bindungsklauseln Mischcharakter zu verleihen und damit auch den Motivationszweck der Sonderzahlung zu betonen. Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung stehen jedoch Bindungsklauseln, die Sonderzahlungen mit Entgeltcharakter erfassen, im Widerspruch zu dem Grundgedanken des § 611 Abs. 1 BGB; die Vorenthaltung einer bereits verdienten Arbeitsvergütung ist demnach stets ein unangemessenes Mittel, die selbstbestimmte Arbeitsplatzaufgabe zu verzögern oder zu verhindern. Mit ihr sind Belastungen für den Arbeitnehmer verbunden, die auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen eines Arbeitgebers nicht zu rechtfertigen sind. Eine Sonderzahlung, die zumindest auch Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt, kann deshalb nicht mehr von dem Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt inner- oder außerhalb des Bezugszeitraums, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, abhängig gemacht werden.[2930] Bindungsklauseln, die über den Bezugszeitraum hinausreichen, können deshalb nur noch für Sonderzahlungen mit reinem Gratifikationscharakter vereinbart werden,[2931] wobei das BAG bereits angedeutet hat, Sonderzahlungen, die mindestens 25 % der Gesamtvergütung ausmachen, den Charakter als reine Gratifikation absprechen zu wollen.[2932] Allerdings muss es auch weiterhin zulässig sein, bei Mitarbeitern, deren Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf das Unternehmensergebnis hat, den Messzeitraum für die variable Vergütung im Interesse einer nachhaltigen Unternehmensentwicklung über mehrere Jahre zu erstrecken, wie dies § 87 Abs. 1 S. 3 AktG für Vorstandsmitglieder und die Instituts-Vergütungsverordnung[2933] für Mitarbeiter im Kredit- und Versicherungswesen vorsehen.
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