Rz. 1338

Die Einordnung der Sonderzahlung in eine solche mit Entgelt- und/oder Gratifikationscharakter ist maßgebliches Kriterium für die Beurteilung zahlreicher mit der Sonderzahlung im Zusammenhang stehender rechtlicher Fragestellungen.

Reinen Entgeltcharakter haben Sonderzahlungen, mit denen ausschließlich die im Bemessungszeitraum erbrachte Arbeitsleistung des Arbeitnehmers vergütet werden soll.[2901] In diesem Fall entsteht der Anspruch auf die Sonderzahlung bereits im Laufe des Bezugszeitraums entsprechend der zurückgelegten Dauer sowie Arbeitsleistung und wird lediglich zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt insgesamt fällig.[2902] Reinen Gratifikationscharakter haben demgegenüber Sonderzahlungen, die unabhängig von der erbrachten Arbeitsleistung allein die Betriebstreue des Arbeitnehmers belohnen wollen. Solche Zuwendungen sollen demnach ausschließlich als Treueprämie erwiesene und/oder als Halteprämie künftige Betriebstreue honorieren.[2903] Die Sonderzahlung mit Mischcharakter soll beide Elemente – also Entgelt- sowie Gratifikationscharakter – verbinden und sowohl die bereits erbrachte Arbeitsleistung und Betriebstreue belohnen als auch einen Anreiz für künftige Betriebstreue setzen.[2904] Die praktische Bedeutung der Sonderzahlung mit Mischcharakter ist aufgrund der begrenzten Zulässigkeit hierauf bezogener formularvertraglicher Bindungsklauseln (vgl. Rdn 1342) allerdings nur noch gering.

 

Rz. 1339

Ist die Zwecksetzung der Sonderzahlung im Vertrag nicht ausdrücklich benannt, ist sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls im Wege der Auslegung zu ermitteln.[2905] Der sprachlichen Be­zeichnung kommt dabei angesichts des in der Praxis völlig uneinheitlichen Sprachgebrauchs keine entscheidende Bedeutung zu. Zwar sprechen Begriffe wie Sonderzahlung, Gratifikation, Weihnachtsgeld, Jahressonderleistung oder Urlaubsgeld für den Gratifikationscharakter einer Leistung, während der Begriff des 13. Monatsgehalts eher auf eine reine Entgeltzahlung hindeutet. Allerdings kann auch ein "Weihnachtsgeld", das im systematischen Zusammenhang mit der Vergütungsregelung steht, als reiner Vergütungsbestandteil gewertet werden.[2906] Der sprachlichen Bezeichnung der Sonderzahlung kommt daher allenfalls geringer Indizcharakter zu.[2907] Maßgeblich sind vielmehr die vertraglichen Gesamtumstände. Die Zwecksetzung ergibt sich dabei vor allem aus den tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, von deren Vorliegen und Erfüllung die Zahlung abhängig gemacht wird,[2908] aber auch aus der systematischen Verortung der Regelung innerhalb des Vertrages.[2909]

Der Entgeltcharakter einer Sonderzahlung wird vornehmlich dadurch betont, dass der Zahlungsanspruch unmittelbar von der Arbeitsleistung abhängt, dass er im Jahr des Ein- und Austritts anteilig gewährt wird und für Zeiten, in denen kein Entgeltanspruch besteht, entfällt. Von einem Entgeltcharakter ist regelmäßig auch dann auszugehen, wenn die Sonderzahlung an das Erreichen quantitativer oder qualitativer Ziele geknüpft ist oder einen wesentlichen Anteil an der Gesamtvergütung des Arbeitnehmers ausmacht.[2910] Demgegenüber ergibt sich der Gratifikationscharakter einer Sonderzahlung aus der Bindung des Arbeitnehmers an das Arbeitsverhältnis, die durch Wartezeiten, Stichtags- und Rückzahlungsklauseln erreicht wird. Will der Arbeitgeber mit der Sonderzahlung andere Ziele als die Vergütung der Arbeitsleistung verfolgen, muss dies deutlich aus der ggf. konkludent getroffenen arbeitsvertraglichen Abrede hervorgehen.[2911] Hängt der Anspruch auf die Sonderzuwendung weder von einer bestimmten Wartezeit noch von einem ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt ab und ist auch eine Rückzahlungsklausel nicht vereinbart, so spricht das Fehlen solcher weiterer Voraussetzungen dafür, dass die Sonderzahlung ausschließlich als Gegenleistung für die Arbeitsleistung geschuldet wird.[2912]

[2901] BAG 7.11.1991 – 6 AZR 489/89, EzA Nr. 87 zu § 611 BGB Gratifikation, Prämie; HWK/Thüsing, § 611a BGB Rn 254.
[2902] BAG 19.4.1995 – 10 AZR 136/94, AP Nr. 172 zu § 611 BGB Gratifikation.
[2904] LAG Rheinland-Pfalz 4.6.2008 – 8 Sa 75/08, juris; BAG 2.9.1992 – 10 AZR 536/90, EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 95; BAG 25.4.1991 – 6 AZR 532/89, AP Nr. 137 zu § 611 BGB Gratifikation.
[2906] BAG 21.5.2003 – 10 AZR 408/02, EzA Nr. 8 zu § 611 BGB 2002 Gratifikation, Prämie; BAG 24.10.1990 – 6 AZR 156/89, DB 1991, 446; LAG Düsseldorf 24.1.1990 – 12 Sa 1285/89, LAGE Nr. 3 zu § 611 BGB Gratifikation; Diepold, S. 48; Hromadka/Schmitt-Rolfes, S. 99.

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