Rz. 37

Ein Verwertungsverbot besteht allerdings nur für die in einer Vernehmung gemachten Angaben, hier lösen bereits informatorische Befragungen den Schutz des § 252 StPO aus (LG Zweibrücken MittlBl 2006, 173). Dies gilt auch dann, wenn die Initiative zum Kontakt mit der Behörde vom Zeugen ausgegangen ist (BGH NStZ 2007, 652) oder wenn der Zeuge von sich aus mit dem Wunsch, zur Sache auszusagen, fernmündlich gegenüber der Polizei Angaben macht (BayObLG VRS 64, 201).

 

Rz. 38

Hingegen gilt kein Verwertungsverbot für Äußerungen, die der zur Zeugnisverweigerung berechtigte Zeuge unabhängig von einer Vernehmung gemacht hat, etwa bei der Bitte um polizeiliche Hilfe, bei einer nicht mit einer Vernehmung verbundenen Strafanzeige oder sonst ungefragt "spontan und aus freien Stücken" gemachten Angaben (BGHSt 40, 211 [215]; StV 1998, 360; NStZ 2007, 712; OLG Hamm NStZ-RR 2002, 370; OLG Saarbrücken DAR 2008, 402), auch dann wenn die Auskunftsperson von ihrem Schweigerecht Gebrauch macht (OLG Köln StraFo 1998, 21)."

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