Rz. 20

Jede Anrechnung von freiwilligen Leistungen ist ausgeschlossen, die durch die Wohltätigkeit dritter Personen dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen zufließen. Dazu zählen Spenden aus öffentlichen Sammlungen und freiwillige Zuwendungen durch den Arbeitgeber; anders ist der Fall zu beurteilen, dass der Arbeitgeber den Verletzten weiter beschäftigt und ihm den Lohn auch weiter zahlt, wenn dies auch teilweise durch Mitleidserwägungen begründet sein mag. Die Anrechnung unterbleibt ferner bei Betreuung durch Verwandte,[45] bei Unterhaltsleistungen durch Dritte,[46] bei freiwilligen Arbeitsleistungen von Familienangehörigen, die unentgeltlich für einen arbeitsunfähigen Betriebsinhaber einspringen.[47] Hat ein Dritter aber geleistet, um den Schädiger zu entlasten, ist die Leistung Erfüllung gem. § 267 BGB und anzurechnen. Leistungen Dritter, soweit sie nicht ihrer Natur nach dem Schädiger zugutekommen sollen, sind nicht im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen.[48] Dementsprechend sind nicht Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit auszugleichen, die der Geschädigte zwar infolge des Unfalles später aufgenommen hat, zu der er aber im Interesse der Schadensminderung unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit nicht gehalten ist.[49]

[45] BGH, Urt. v. 17.10.1972 – VI ZR 111/71, VersR 1973, 84.
[46] RGZ 92, 57.
[47] BGH, Urt. v. 14.10.1969 – VI ZR 55/68, NJW 1970, 95.
[48] OLG Hamm, Urt. v. 17.10.1969 – 9 U 4/69, VersR 1969, 1150; BGHZ 21, 112.
[49] BGH, Urt. v. 25.9.1973, VI ZR 97/71, VersR 1974, 142; BGHZ 58, 14.

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