Rz. 53

In der Praxis kommt es vor, dass ein volljähriges Kind Unterhalt gegen seine Eltern geltend macht, ohne dass es eine Ausbildung absolviert.

Dies kann nach dem Abschluss der Ausbildung bei Erkrankung oder Behinderung mit Erwerbsminderung in Betracht kommen.[71] In diesen Fällen hat das Kind keine eigene Lebensstellung mehr und bleibt auf Unterhaltsleistungen der Eltern angewiesen. Solange ein Kind auch nach Eintritt der Volljährigkeit für seinen Lebensunterhalt auf die ihm von seinen Eltern zur Verfügung gestellten Mittel angewiesen ist, bleibt seine Lebensstellung von ihnen abgeleitet.[72]

 

Rz. 54

Unterhaltsrechtlich vergleichbar ist die Sachlage auch dann, wenn die volljährige Tochter schwanger wird und aufgrund der Kindesbetreuung ihre Erwerbstätigkeit oder Ausbildung nicht beginnen oder nicht mehr fortführen kann.[73] In diesen Fällen ist zwar der nichteheliche Vater gem. § 1615l BGH zuerst in Anspruch zu nehmen. Falls dieser nicht leistungsfähig ist, greift die Ersatzhaftung der Eltern der nichtehelichen Mutter. Dieser Anspruch wird i.d.R. auf den Zeitraum zeitlich begrenzt, in dem nach § 1615l Abs. 2 BGB der nichteheliche Vater auf Unterhaltszahlungen in Anspruch genommen werden könnte.[74] (dazu siehe § 16 Rdn 8)

[71] BGH v. 18.1.2012 – XII ZR 15/10, FamRZ 2012, 530 und v. 18.7.2012 – XII ZR 91/10, FamRZ 2012, 1553 mit Anm. Hauß, FamRZ 2012, 1628, OLG Koblenz v. 21.10.2014 – 11 UF 337/14, FamRZ 2015, 1811.
[72] BGH FamRZ 1997, 281.
[73] Zum fortbestehenden Ausbildungsunterhaltsanspruch BGH v. 29.6.2011 – XII ZR 127/09, FamRZ 2011, 1560 = NJW 2011, 2884; dazu Oldenburger, jurisPR-FamR 24/2011 Anm. 4; siehe auch OLG Hamm FamFR 2012, 321.
[74] OLG Frankfurt/M. FamRZ 1994, 1611.

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