Rz. 8

Der Elternteil, der keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und ein außerhalb einer bestehenden Ehe geborenes Kind betreut, erhält gem. § 1615l BGB nach der Geburt des Kindes Betreuungsunterhalt, soweit von ihm wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Diese Unterhaltspflicht besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich über den Mindestzeitraum hinaus, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.[4]

 

Rz. 9

Ist das Kind noch keine 3 Jahre alt, ist die Entscheidung der nichtehelichen Mutter, das Kind selbst zu betreuen und keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen, hinzunehmen.

 

Rz. 10

Zu beachten ist aber, dass bei § 1615l BGB für die Bemessung des Bedarfes die Lebensstellung der Mutter vor der Schwangerschaft maßgeblich ist,[5] während es beim nachehelichen Unterhalt gem. § 1578 BGB grundsätzlich auf die ehelichen Lebensverhältnisse ankommt und der Anspruch erst unter den Voraussetzungen des § 1574 BGB und des § 1578b BGB auf den vorehelichen Maßstab reduziert werden kann. Daher kann der Anspruch der nichtehelichen Mutter aus § 1615l BGB den vergleichbaren Anspruch einer ehelichen Mutter übersteigen.[6]

 

Rz. 11

Der BGH hat abgelehnt, auf das Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzustellen, wenn beide Eltern zuvor in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt haben.[7]

 

Rz. 12

Auch beim Anspruch aus § 1615l BGB müssen für die Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit grundsätzlich die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB vorliegen, also namentlich eine Aufforderung zur Auskunft oder eine Inverzugsetzung, denn § 1615l Abs. 3 BGB enthält eine Rechtsgrundverweisung auf § 1613 BGB.[8]

 

Rz. 13

 

Praxistipp:

Auch beim Anspruch aus § 1615l BGB müssen für die Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit grundsätzlich die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB vorliegen, also namentlich eine Aufforderung zur Auskunft oder eine Inverzugsetzung, denn § 1615l Abs. 3 BGB enthält eine Rechtsgrundverweisung auf § 1613 BGB.[9]
Der unterhaltsberechtigte Elternteil muss die tatbestandlichen Voraussetzungen des Anspruchs darlegen und ggf. beweisen.
Die analoge Anwendung des § 1579 BGB auf den Anspruch der unverheirateten Mutter aus § 1615l BGB wird abgelehnt.[10]
 

Rz. 14

Der Unterhaltsanspruch aus § 1615l BGB besteht nur, wenn die Unmöglichkeit der Erwerbstätigkeit auf die Betreuung des Kindes zurückzuführen ist.[11] Es muss sich um Umstände handeln, die unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kindererziehung und Erwerbstätigkeit in der Ehe von Bedeutung sind.[12] Beruht dies jedoch auf anderen Gründen – wie z.B. der Fortsetzung des Studiums, die Belastung des betreuenden Elternteils allein durch berufliche Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen – scheidet ein Anspruch der Mutter des Kindes aus § 1615l BGB gegen den Vater des Kindes aus.[13]

 

Praxistipp:

Dann ist allerdings der Weg frei für einen Unterhaltsanspruch der Mutter des Kindes gegen ihre Eltern (Ausbildungsunterhaltsanspruch des volljährigen Kindes).[14]

[4] Zur Konkurrenz zwischen Ansprüchen nach § 1615l BGB und Familienunterhalt NJW 2016, 1104 = FamRZ 2016, 907 mit Anm. Borth.
[5] BGH FamRZ 2015, 1369 mit Anm. Seiler; OLG Köln FamRZ 2017, 1309, OLG Frankfurt FamRZ 2019, 1611.
[7] BGH FamRZ 2015, 1369 mit Anm. Seiler; BGH v. 13.1.2010 – XII ZR 123/08, FamRZ 2010, 444; BGH, Urt. v. 16.12.2009 – XII ZR 50/08, FamRZ 2010, 357 mit Anm. Maier = NJW 2010, 937 mit Anm. Hoppenz, FuR 2010, 217, Anm. Graba, FF 2010, 150; Anm. Viefhues, FF 2010, 200; BGH v. 16.7.2008 – XII ZR 109/05, BGH FamRZ 2008, 1739 mit Anm. Maurer, FamRZ 2008, 1831 = FPR 2008, 509 mit Anm. Fiedler = FuR 2008, 485 = FF 2008, 366 mit Anm. Viefhues, FF 2008, 376.
[10] OLG Stuttgart v. 17.12.2015 – 18 UF 123/15, NJW 2016, 1104 = FamRZ 2016, 907 mit Anm. Borth; KG FF 2015, 498 mit Anm. Hoffmann.
[12] BGH FamRZ 2015, 1369 mit Anm. Seiler.
[13] BGH FamRZ 2015, 1369 mit Anm. Seiler.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge