Rz. 140

Handelt es sich aber um einen Titel, den ein Elternteil als gesetzlicher Vertreter des Kindes erwirkt hat – wenn der Unterhalt nach dem Abschluss des Scheidungsverfahrens tituliert worden ist. Dann ist Titelinhaber das Kind, das nach Eintritt seiner Volljährigkeit selbst vollstrecken muss. Denn auch die gesetzliche Vertretung durch den betreuenden Elternteil endet mit der Volljährigkeit des Kindes.[190] Eine Umschreibung des Titels ist jedoch nicht erforderlich, da das Kind bereits als Partei des Verfahrens im Rubrum des Titels steht.

Nach Eintritt der Volljährigkeit eines Kindes kann auch das Jugendamt nicht mehr als Beistand und damit als gesetzlicher Vertreter des Kindes tätig werden.[191]

Vollstreckt der Elternteil, der während der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes aufgrund der ihm damals zustehenden gesetzlichen Vertretungsmacht einen Unterhaltstitel erwirkt hatte, nach Eintritt der Volljährigkeit weiter, so ist die Lage komplizierter.

Ein Vollstreckungsgegenantrag nach § 120 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 767 ZPO gegen den Elternteil ist ohne Erfolg, weil dieser vollstreckende Elternteil nicht Gläubiger des Titels ist.[192] Ein Vollstreckungsgegenantrag gegen das Kind scheidet aus, weil das Kind nicht vollstreckt.[193]

 

Rz. 141

Jedoch kann der Wegfall der gesetzlichen Vertretungsmacht ist im Rahmen einer Erinnerung geltend gemacht werden.[194] Für eine solche Erinnerung ist aber nicht das Familiengericht, sondern das Vollstreckungsgericht zuständig (vgl. §§ 766, 764 ZPO).

[190] Soyka a.a.O. Rn 226; OLG Hamm FamRZ 1990, 1375.
[192] Roßmann in Eschenbruch/Schürmann, Unterhaltrecht, 2020, Kap. 3 Rn 221; vgl. aber OLG Hamm FamRZ 1992, 843; OLG Köln v. 16.8.1994 – 25 WF 172/94, FamRZ 1995, 308.
[193] Roßmann in Eschenbruch/Schürmann, Unterhaltrecht, 2020, Kap. 3 Rn 222.
[194] OLG Nürnberg v. 1.2.2010 – 7 WF 45/10, FamRZ 2010, 1010; vgl. auch Roßmann in Eschenbruch/Schürmann, Unterhaltrecht, 2020, Kap. 3 Rn 223.

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