Rz. 101

Bei der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils ist zwar der vorrangige Familienunterhaltsanspruch der jetzigen Ehefrau zu berücksichtigen, jedoch werden die jetzigen Lebensverhältnisse in der "neuen" Ehe durch den Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes geprägt. Daher ist bei der Bemessung ihres Ehegattenunterhaltes dieser Unterhaltsanspruch des Kindes vorab abzuziehen.[130]

 

Rz. 102

OLG Hamm, Beschl. v. 12.3.2012 – 4 UF 232/11[131]

Zitat

Für die Haftungsverteilung ist nicht der zu monetarisierende Familienunterhaltsanspruch abzuziehen, der seiner jetzigen Ehefrau gemäß §§ 1360, 1360 a BGB zusteht (hierzu grundsätzlich BGH in FamRZ 2009, 762). Denn tatsächliche Zahlungen werden auf den nicht auf eine Geldleistung gerichteten Familienunterhaltsanspruch der jetzigen Ehefrau des Antragsgegners gerade nicht erbracht. In der Regel sind aber nur diese bei der Ermittlung des vergleichbaren Einkommens der Ehegatten und damit der Haftungsquoten zu berücksichtigen. Auch sei die Betreuungsleistung für ein im Haushalt des Unterhaltspflichtigen lebendes minderjähriges Kind ist ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht zu monetarisieren und reduziert – anders als Barunterhaltspflichten – das Vergleichseinkommen des Pflichtigen nicht.

Beim Zusammenleben des unterhaltspflichtigen Elternteils mit einem neuen Partner kann sich aufgrund des Synergieeffektes eine Verringerung des Selbstbehaltes ergeben (siehe dazu § 15 Rdn 4).

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