Rz. 99

Beim Minderjährigenunterhalt wird der Wohnvorteil (Wohnwert) grundsätzlich mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete bemessen (siehe § 18 Rdn 38).[127]

 

Rz. 100

Noch nicht eindeutig geklärt ist, ob Ausnahmen bei volljährigen Kindern gemacht werden oder die objektive Marktmiete auch beim Unterhalt des volljährigen Kindes anzusetzen ist. Die Entscheidung des BGH vom 10.7.2013[128] betraf ein minderjähriges Kind. Im Hinblick auf die schwächere unterhaltsrechtliche Stellung des volljährigen Kindes wird in Anlehnung an die Vorgehensweise beim Elternunterhalt nicht der objektive Mietwert, sondern nur der ersparte angemessene Mietaufwand angesetzt.[129]

[129] Liceni-Kiestein, FamRB 2013, 305; Schwonberg in Eschenbruch/Schürmann/Menne, Unterhaltsprozess, 2020, Kap. 2 Rn 867, OLG Hamm FamRZ 2000, 957.

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