Rz. 49
Schäden infolge vorsätzlicher Verletzung vertraglicher Pflichten sind versichert, soweit die Verletzung zugleich eine unerlaubte Handlung darstellt. Die Einbeziehung der vertraglichen Haftung ist im Hinblick auf die Beweislastverteilung bedeutsam, die – anders als im Rahmen des § 823 BGB – u.U. zum Nachteil des Schädigers ausgestaltet ist. Nach § 619a BGB trifft abweichend von § 280 Abs. 1 S. 2 BGB zwar grds. den Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für das Verschulden des Arbeitnehmers. Im Bereich der Mankohaftung und deliktischer Schädigungen Dritter ist § 619a BGB aber nach weit verbreiteter Meinung teleologisch zu reduzieren, sodass der Arbeitnehmer für das Nichtvertretenmüssen der Pflichtverletzung darlegungs- und beweisbelastet wäre.[69] Bei der Teilnahme der Vertrauensperson an einem rechtswidrigen Arbeitskampf liegt grds. eine vertragliche Pflichtverletzung und ein Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch vorsätzliche unerlaubte Handlung und damit ein Versicherungsfall vor, jedoch werden derartige Risiken als Schäden im Zusammenhang mit Betriebsunterbrechungen gem. §§ 28 Nr. 1 AVB-VSV/K bzw. § 51 Nr. 1 AVB-VSV/P vom Versicherungsschutz in der VSV wieder ausgenommen.[70]
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