Rz. 10

Unabhängig von der Verteilung der Beitragslast im Innenverhältnis der Arbeits­vertragsparteien ist im Außenverhältnis gegenüber den Trägern der Sozialversicherung und der Einzugsstelle allein der Arbeitgeber Beitragsschuldner.[4] Gem. § 28e SGB IV ist er – und nur er – zur Abführung der Beiträge verpflichtet und haftet sowohl für Beiträge als auch für Säumniszuschläge, die infolge einer etwaigen Pflichtverletzung zu zahlen sind, sowie für die Zinsen für gestundete oder verspätet gezahlte Beiträge. Der so zusammengesetzte Betrag wird von § 28e Abs. 4 SGB IV als Beitragsansprüche bezeichnet.

[4] Regelmäßig anders im Lohnsteuerrecht, sh. dazu § 26 Rdn 34.

1. Entstehen der Beitragsansprüche

 

Rz. 11

Die Beitragsansprüche entstehen, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen, § 22 Abs. 1 SGB IV. Das Gesetz stellt dadurch klar, dass es zur Entstehung der Beitragsansprüche keiner weiteren Handlung der Einzugsstelle bedarf, insbesondere keines Beitragsbescheides.[5] Für das Entstehen des Beitragsan­spruchs kommt es auch – anders als im Lohnsteuerrecht (dort Zuflussprinzip) – nicht darauf an, ob der Arbeitgeber den fälligen Lohn an den Arbeitnehmer auszahlt.[6] Der Beitragsanspruch entsteht, wenn der Lohnanspruch entsteht.[7]

 

Rz. 12

Dennoch fällt das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zwingend mit der Aufnahme der Beschäftigung zusammen. In einigen Ausnahmefällen tritt die Versicherungspflicht erst später ein. So ist – außer im Fall vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Versäumnisse des Arbeitgebers – erst der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung über die Versicherungspflicht entscheidend, wenn sich erst durch Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen herausstellt, dass Versicherungspflicht besteht, § 8 Abs. 2 S. 3 SGB IV. Auch im Falle der Statusfeststellung auf Antrag beginnt die Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe der Entscheidung, sofern weitere Voraussetzungen erfüllt sind, § 7a Abs. 6 S. 1 SGB IV.

[5] BR-Drucks 300/75, Nr. 33 zu § 23 des Entwurfs von § 22 SGB IV.
[6] Siehe noch unten Rdn 35 f.
[7] Das hat Folgen insb. im Vorfeld einer möglichen Insolvenz des Arbeitgebers. Will ein Arbeitnehmer auf Teile seines Gehalts verzichten, muss das wirksam und vor Fälligkeit vereinbart werden, weil anderenfalls dennoch die vollen Beitragsansprüche in der Sozialversicherung entstehen; siehe noch Rdn 36.

2. Fälligkeit der Beitragsansprüche

 

Rz. 13

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird gem. § 23 Abs. 1 S. 1–2 SGB IV entsprechend den Regelungen der Satzung der Kranken- und Pflegekassen fällig, spätestens aber – da es sich um Beiträge handelt, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind – am drittletzten Bankarbeitstag des jeweiligen Beschäftigungsmonats. Steht zu diesem Zeitpunkt der genaue Betrag noch nicht fest (etwa bei Stundenlöhnern oder angesichts variabler Vergütungsbestandteile), so sind bis zu diesem Termin der Beitrag in der voraussichtlichen Höhe und der Differenzbetrag dann bis zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats – also zusammen mit dem Beitrag für den Folgemonat – zu zahlen. Anstatt den Beitrag in der voraussichtlichen Höhe bis zum Monatsende zu zahlen, was wegen der Prognose ("voraussichtlich") in vielen Fällen eine Berechnung im Einzelfall erfordert, die nach dem Monatsende durch die abschließende Berechnung überprüft werden muss, kann der Arbeitgeber wählen, bereits zum 15. eines jeden Monats eine Zahlung pauschal in Höhe des Vormonatsbeitrags zu leisten, § 23 Abs. 1 S. 3 SGB IV. Auch dann verbleibt es zwar bei der Nachzahlung der Differenz bis zum Ende des Folgemonats, doch entfällt die Prognoserechnung am Ende des laufenden Monats. Die frühere Fälligkeitsregelung in Abhängigkeit von der Frage, wann im Monat das Arbeitsentgelt gegenüber dem Arbeitnehmer fällig wird, besteht nicht mehr.[8]

 

Rz. 14

Sonstige Beiträge, deren Höhe also nicht nach dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu bemessen ist, werden nach § 23 Abs. 1 S. 4 SGB IV am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den die Beiträge zu entrichten sind. Dabei kann es sich z.B. um Beiträge freiwilliger Mitglieder oder um Beiträge für Mitgliedergruppen handeln, denen fiktive Einkommen oder Durchschnittsentgelte zugrundzulegen sind (z.B. Seeleute wg. § 235 SGB V, Studenten wg. § 236 SGB V).[9]

 

Rz. 15

Die Beiträge zur Unfallversicherung werden am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist. Das gilt vorbehaltlich anderer Festlegung im Beitragsbescheid ebenso für die nach § 164 Abs. 1 SGB VII ggfs. zu zahlenden Beitragsvorschüsse, § 23 Abs. 3 S. 1 SGB IV.

 

Rz. 16

Bei Verwendung eines Haushaltsschecks sind die Beiträge (einschließlich des Beitrags zur Unfallversicherung; vgl. § 23 Abs. 3 S. 4 SGB IV) zum Zwecke der Verwaltungsvereinbarung nur zweimal im Jahr fällig, und zwar am 31.7. für das erste Kalenderhalbjahr und am 31.1. des Folgejahrs für das zweite Halbjahr, § 23 Abs. 2a SGB IV.

 

Rz. 17

Für flexible Arbeitszeitregelung...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge