Rz. 22

Beitragsansprüche der Sozialversicherungsträger verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge fällig geworden sind, § 25 Abs. 1 S. 1 SGB IV. Wurden die Beiträge jedoch vorsätzlich vorenthalten, so verjähren die Ansprüche erst in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind, § 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV. Ausreichend ist insoweit bereits bedingter Vorsatz.[11]

 

Rz. 23

Beitragsforderungen können verwirken. Die Rechtsprechung hat solche Fälle angenommen, wenn die Versicherungsträger bei den Versicherten ein besonderes Vertrauen darauf erweckt haben, dass Beitragsforderungen nicht bestehen.[12] Zu dem reinen Zeitmoment muss nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ein Umstandsmoment hinzukommen. Dazu muss der Versicherungsträger im Kontakt mit dem Beitragspflichtigen in besonderer Weise das Vertrauen darauf geweckt haben, dass Beiträge nicht entstehen oder entstandene Beiträge nicht mehr geltend gemacht werden. Der bloße Umstand, dass die Fallgestaltung im Rahmen einer früheren Sozialversicherungsprüfung ohne Beanstandung geblieben ist, genügt nach der Rechtsprechung jedenfalls nicht.[13]

[11] Küttner/Schlegel, Nr. 387 Rn 30.
[12] BSG, SozR 3–200, § 381 Nr. 2.

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