Rz. 18

Werden fällige Beiträge nicht rechtzeitig gezahlt, so fallen Säumniszuschläge an. Für jeden angefangenen Monat der Säumnis ist ein Säumniszuschlag von 1 % des rückständigen Betrages zu zahlen, wobei der rückständige Betrag auf 50 EUR nach unten abgerundet wird. Bei einem rückständigen Betrag unter 100 EUR ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert schriftlich anzufordern wäre, § 24 Abs. 1 S. 2 SGB IV.

 

Rz. 19

Stellt die Einzugsstelle durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit eine Beitragsforderung fest, so fällt grundsätzlich auch der Säumniszuschlag an. Nur ausnahmsweise ist der Säumniszuschlag gem. § 24 Abs. 2 SGB IV nicht zu erheben, soweit der ­Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Auf eine solche Gutgläubigkeit kann sich der Beitragsschuldner in der Praxis nur selten mit Erfolg berufen. Insbesondere in den Fällen (vermeintlicher) Scheinselbstständigkeit wird seitens der Sozialversicherung nach aller Erfahrung eine zumindest fahrlässige Unkenntnis unterstellt, solange vorab kein Statusfeststellungsverfahren i.S.v. § 7a SGB IV durchgeführt worden ist.

 

Rz. 20

Da § 24 Abs. 2 SGB IV darauf abstellt, dass durch Bescheid eine Beitragsforderung für die Vergangenheit – also eine bereits fällige Beitragsschuld – festgestellt ist, findet die Norm keine Anwendung auf die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung. Denn die Fälligkeit der Beitragsschuld setzt hier stets einen vorherigen Bescheid voraus.[10]

 

Rz. 21

Neben dem Säumniszuschlag kann die Nichtabführung oder verspätete Abführung der Beiträge durch ein Bußgeld, § 111 SGB IV, oder auch strafrechtlich (§ 266a StGB) geahndet werden.

[10] Ebenso Kasseler Kommentar/Zieglmeier, § 24 SGB IV Rn 43, der allerdings eine planwidrige Regelungslücke sieht und mit zweifelhafter Argumentation für eine analoge Anwendung auch betr. die Unfallversicherungsbeiträge plädiert.

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