Rz. 13

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird gem. § 23 Abs. 1 S. 1–2 SGB IV entsprechend den Regelungen der Satzung der Kranken- und Pflegekassen fällig, spätestens aber – da es sich um Beiträge handelt, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind – am drittletzten Bankarbeitstag des jeweiligen Beschäftigungsmonats. Steht zu diesem Zeitpunkt der genaue Betrag noch nicht fest (etwa bei Stundenlöhnern oder angesichts variabler Vergütungsbestandteile), so sind bis zu diesem Termin der Beitrag in der voraussichtlichen Höhe und der Differenzbetrag dann bis zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats – also zusammen mit dem Beitrag für den Folgemonat – zu zahlen. Anstatt den Beitrag in der voraussichtlichen Höhe bis zum Monatsende zu zahlen, was wegen der Prognose ("voraussichtlich") in vielen Fällen eine Berechnung im Einzelfall erfordert, die nach dem Monatsende durch die abschließende Berechnung überprüft werden muss, kann der Arbeitgeber wählen, bereits zum 15. eines jeden Monats eine Zahlung pauschal in Höhe des Vormonatsbeitrags zu leisten, § 23 Abs. 1 S. 3 SGB IV. Auch dann verbleibt es zwar bei der Nachzahlung der Differenz bis zum Ende des Folgemonats, doch entfällt die Prognoserechnung am Ende des laufenden Monats. Die frühere Fälligkeitsregelung in Abhängigkeit von der Frage, wann im Monat das Arbeitsentgelt gegenüber dem Arbeitnehmer fällig wird, besteht nicht mehr.[8]

 

Rz. 14

Sonstige Beiträge, deren Höhe also nicht nach dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu bemessen ist, werden nach § 23 Abs. 1 S. 4 SGB IV am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den die Beiträge zu entrichten sind. Dabei kann es sich z.B. um Beiträge freiwilliger Mitglieder oder um Beiträge für Mitgliedergruppen handeln, denen fiktive Einkommen oder Durchschnittsentgelte zugrundzulegen sind (z.B. Seeleute wg. § 235 SGB V, Studenten wg. § 236 SGB V).[9]

 

Rz. 15

Die Beiträge zur Unfallversicherung werden am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist. Das gilt vorbehaltlich anderer Festlegung im Beitragsbescheid ebenso für die nach § 164 Abs. 1 SGB VII ggfs. zu zahlenden Beitragsvorschüsse, § 23 Abs. 3 S. 1 SGB IV.

 

Rz. 16

Bei Verwendung eines Haushaltsschecks sind die Beiträge (einschließlich des Beitrags zur Unfallversicherung; vgl. § 23 Abs. 3 S. 4 SGB IV) zum Zwecke der Verwaltungsvereinbarung nur zweimal im Jahr fällig, und zwar am 31.7. für das erste Kalenderhalbjahr und am 31.1. des Folgejahrs für das zweite Halbjahr, § 23 Abs. 2a SGB IV.

 

Rz. 17

Für flexible Arbeitszeitregelungen sieht § 23b SGB IV weitere Sonderregelungen hinsichtlich der Fälligkeit vor.

[8] Vgl. dazu noch die Vorauflage § 17 Rn 14 f.
[9] Kasseler Kommentar/Zieglmeier, § 23 SGB IV Rn 51, mit weiteren Beispielen.

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